Benachteiligte E-Bike-Hersteller 21.11.2022, 12:51 Uhr

Leva-EU fordert EU zur Abschaffung von Strafzoll auf

Für das gleiche Teil aus China zahlen reine Pedelec-Hersteller Strafzoll, während Unternehmen, die auch Fahrräder ohne Motor produzieren, nichts zahlen. Der Verband Leva-EU will alle Hersteller vom Zoll befreien.
Wer nur E-Bikes, aber keine Fahrräder ohne Motor herstellt, muss für Importware Strafzoll zahlen.
(Quelle: Shutterstock / Sasirin Pamai)
An dem Thema arbeitet Leva-EU schon seit Jahren. Nun wurde der Verband nach eigener Aussage vom Generaldirektor der Europäischen Kommission für Handel offiziell darüber informiert, dass es keine Antidumpingzölle auf aus China importierte Teile für die Montage von Elektrofahrrädern gibt. Doch Elektroradhersteller in ganz Europa zahlen laut Leva-EU Antidumpingzölle in Höhe von 48,5 Prozent auf Rahmen, Gabeln und Laufräder für die Montage von Elektrofahrrädern. Dies betrifft sogar Laufräder mit Nabenmotoren und Rahmen, die für Mittelmotoren gebaut werden, und somit nur zu Elektrorädern aufgebaut werden können.
Die Zollbehörden würden laut Leva-EU europaweit nur gegen E-Bike-Hersteller vorgehen, während Unternehmen, die sowohl Fahrräder als auch E-Bikes montieren, ungestraft davonkommen, weil unterschiedliche Vorschriften gelten.
Hersteller für Fahrräder und Elektroräder müssen bei der EU-Kommission eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um den Strafzoll zu vermeiden. Diese Befreiung wurde mit der Ausweitung der Zölle auf wesentliche Fahrradteile im Jahr 1997 eingeführt. Mit der Einführung von Antidumpingzöllen auf Elektrofahrräder aus China im Jahr 2018 haben einige Unternehmen ihre Montage nach Europa verlegt. In einigen Fällen nutzen Unternehmen ihre Befreiung auf Fahrradteile für unmotorisierte Fahrräder auch für die Einfuhr von Fahrradteilen für Elektrofahrräder. Allerdings herrschte Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens. 
Um Rechtssicherheit zu schaffen, veröffentlichte die Europäische Kommission die Verordnung 2020/1296: Fahrradhersteller dürfen auch Teile für Elektroräder zollfrei einführen. Die ursprünglich für die Montage konventioneller Fahrräder gewährte Steuerbefreiung wurde also erweitert, sofern ein Hersteller unmotorisierte Fahrräder und Elektroräder herstellt. 

Hindernis für Start-ups

Diese Befreiung gilt jedoch nicht automatisch für Unternehmen, die ausschließlich Elektrofahrräder montieren. Stattdessen müssen diese Unternehmen die Befreiung von den 48,5 Prozent Umgehungszöllen bei den nationalen Zollbehörden beantragen, was von jenen oft abgelehnt werde, teilweise nach zwei Jahren Wartezeit.
„Es ist absolut ungerecht, dass ein Unternehmen bis zur Erteilung der Bewilligung 48,5 Prozent auf genau die Komponenten zahlen muss, die nach Angaben der Kommission rechtlich nicht zollpflichtig sind! Darüber hinaus umfassen die Bedingungen für die Zulassung zur Endverwendung umfangreiche Garantien und manchmal sehr komplexe betriebswirtschaftliche Anforderungen. All dies stellt ein großes Hindernis für die Gründung eines neuen Unternehmens dar, was letztlich dem Wettbewerb und dem Wachstum des Marktes abträglich ist“, so Annick Roetynck.
Als die Kommission mit der Verordnung 2020/1296 die Ausnahmeregelung auf Bauteile für E-Bikes ausdehnte, wies LEVA-EU darauf hin, dass dies zu einer Diskriminierung zwischen Fahrrad- und E-Bike-Montagebetrieben einerseits und reinen E-Bike-Montagebetrieben andererseits führt. Nach einem Treffen mit der Kommission legte LEVA-EU einen detaillierten Vorschlag mit Änderungen für die Verordnung 2020/1296 vor. Ziel war es, das Freistellungsverfahren auch auf E-Bike-Montagebetriebe anzuwenden. „Die Kommission hat auf diesen Vorschlag nie reagiert, bis zu jenem berühmten Brief des Generaldirektors, den wir immer noch nicht ganz verstehen: ,Der Betrieb von Elektrofahrrädern fällt nicht in den Anwendungsbereich der Freistellungsverordnung‘, sodass die Montage von Elektrofahrrädern nicht in die Freistellungsregelung einbezogen werden kann“, zitiert Annick Roetynck das umständlich formulierte Schreiben.

So soll der Zoll verhindert werden

Ihr geht es um die Benachteiligung gegenüber Fahrradherstellern ohne Pedelec-Produktion, für die sie keinen sachlichen Grund sieht. Ihr Ziel: Der Strafzoll muss weg. Eine der Hauptursachen der Ungleichbehandlung verortet Leva-EU in der Einstufung von Importware. Während Elektrofahrräder als fertige Fahrzeuge zusammen mit Motorrädern und Mopeds kategorisiert würden, gebe es für die Komponenten von Elektrofahrrädern keine separate Kategorisierung. Sie fallen alle unter die gleiche Kategorie der nicht motorisierten Fahrradteile. Auf diese Weise gelingt es dem Zoll, Laufräder mit Nabenmotoren als herkömmliche Fahrradteile einzustufen. Reine Elektroradhersteller müssen dafür trotzdem den Strafzoll in Höhe von 48,5 Prozent zahlen, Fahrradhersteller nicht.
Eine der möglichen Maßnahmen, um den Druck auf die betroffenen Unternehmen zu verringern, sei, die Zollzahlung auszusetzen, sobald ein Unternehmen eine Bewilligung für die besondere Verwendung beantragt. Damit würde zumindest ein Aspekt der Diskriminierung zwischen Fahrrad- und E-Bike-Unternehmen und reinen E-Bike-Unternehmen beseitigt. Wenn die Kommission einen ordnungsgemäß dokumentierten Antrag auf Befreiung erhält, solle die Zollzahlung relativ schnell ausgesetzt werden.



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