Platzdiskussion in der Stadt 14.06.2023, 09:30 Uhr

Gericht kippt SUV-Parkgebühr in Freiburg

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13. Juni entschieden, dass die an die Autolänge gekoppelten Anwohnerparkgebühren in Freiburg unwirksam sind. Die Regelgebühr von jährlich 360 Euro jedoch ist zulässig.
Richterhammer (Symbolbild)
(Quelle: Shutterstock / Fabrika Simf)
Früher erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewohnerparkgebieten eine Gebühr in Höhe von jährlich 30 Euro. Seit dem 1. April 2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 Euro (bis 4,20 Meter), 360 Euro (von 4,21 bis 4,70 Meter) oder 480 Euro (ab 4,71 Meter).
Ermäßigte Gebühren gelten für Anwohner und Anwohnerinnen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten oder zu mindestens 50 Prozent behindert sind, oder einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen halten. Sie zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 Euro, 90 Euro und 120 Euro. Schwerbehinderte mit blauem Parkausweis werden die Gebühren vollständig erlassen.

Einfluss der Autolänge auf Gebühr ist unverhältnismäßig 

Der Antragsteller wohnt in der Stadt Freiburg im Bereich eines Bewohnerparkgebiets. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das er bereits bisher über einen Bewohnerparkausweis verfügte. Sein erster Antrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos. Auf die Revision des Antragstellers hin hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jedoch die Satzung für unwirksam erklärt. Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden. Darüber hinaus verletze der Stufentarif nach Autolänge den allgemeinen Gleichheitssatz, die starken Gebührensprünge bilden den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Soziale Gründe wie Behinderungen dürften ebenso nicht zur Ungleichbehandlung führen. Entscheidend für die Gebühren dürften nur Kostendeckung und Vorteilsausgleich sein.

360 Euro Parkgebühr bleiben zulässig

Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Höhe der Regelgebühr in Höhe von 360 Euro. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt. Das vollständige Urteil findet sich hier.

Andere Städte auch betroffen

In Tübingen ist die Höhe der Anwohnerparkgebühr ans Gewicht des Autos gekoppelt: Für SUVs ab 1,8 Tonnen steigt die Jahresgebühr um 50 Prozent.


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