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Achtung Rückforderungen 23.09.2025, 14:42 Uhr

Corona-Hilfen zurückzahlen: Was Händlerinnen und Händler jetzt wissen müssen

Viele Betriebe erhalten Schlussbescheide zu Corona-Überbrückungshilfen – oft mit Rückzahlungsforderung. Was gilt zu Fristen, Raten, Widerspruch und Insolvenzantragspflicht? Die Unternehmensberatung Schultze & Braun erklärt die wichtigsten Punkte für den Fahrradhandel.
„Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, müssen diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Schlussbescheids leisten“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun.
(Quelle: Schultze & Braun)
Bei vielen Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten und ihre Schlussabrechnung abgegeben haben trifft nun der Schlussbescheid zu Corona-Überbrückungshilfen ein – teilweise mit Rückzahlungsaufforderung. Hintergrund: Fiel der pandemiebedingte Umsatzausfall geringer aus als angenommen oder wurde die Kausalität nicht anerkannt, kann eine Rückzahlung fällig werden.
„Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, müssen diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Schlussbescheids leisten“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun. Stundung oder Raten sind möglich: in der Regel bis zu 24 Monate, im Einzelfall bis zu 36 Monate.

Gibt es „alles oder nichts“?

Ja. Wird der Corona-Bezug des Umsatzeinbruchs nicht anerkannt, greift der Fallbeil-Effekt: Die Hilfe ist dann vollständig zurückzuzahlen; eine Teilrückzahlung ist nicht vorgesehen. Wer die Schlussabrechnung versäumt hat, muss die Hilfen ebenfalls komplett erstatten.

Können Betriebe Widerspruch einlegen?

Grundsätzlich ja. Gegen den Schlussbescheid sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich. Wichtig: Prüfen, ob das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat. Dann darf bis zur Gerichtsentscheidung nicht vollstreckt werden; der Betrag zählt zunächst nicht zur Zahlungsfähigkeitsprüfung. Aber: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben – die Rückzahlung kann später dennoch fällig werden.

Was bedeutet das für die Liquiditätsplanung?

Den potenziellen Rückzahlungsbetrag vollständig in die Planung aufnehmen, auch wenn Widerspruch läuft. Wenn absehbar ist, dass die liquiden Mittel für eine Rückzahlung fehlen, frühzeitig das Gespräch mit der bewilligenden Stelle suchen (Stundung/Raten) und Alternativen prüfen.

Wann droht eine Insolvenzantragspflicht?

Seit Anfang 2024 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder vollumfänglich. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor – also fällige Verbindlichkeiten können nicht beglichen werden – muss die Geschäftsleitung fristgerecht Antrag stellen, sonst drohen Haftungsrisiken. Rückzahlungsforderungen aus den Hilfen können diese Schwelle erreichen.
Was Fahrradbetriebe jetzt konkret tun sollten:
  • Bescheid prüfen lassen: Sachverhalt, Berechnungen und Anerkennung der Corona-Kausalität juristisch-steuerlich checken.
  • Fristen sichern: Sechsmonatige Zahlungsfrist notieren; gegebenenfalls Stundung oder Ratenzahlung beantragen (bis 24/36 Monate).
  • Rechtsmittel abwägen: Widerspruch und Anfechtung mit Blick auf aufschiebende Wirkung entscheiden.
  • Liquidität planen: Rückzahlungsbetrag vollständig berücksichtigen, Szenarien durchrechnen, mit Hausbank sprechen.
  • Insolvenzreife überwachen: Zahlungsfähigkeit regelmäßig prüfen und bei Bedarf rechtzeitig handeln.
Viele Händlerinnen und Händler hatten 2020/21 schwankende Umsätze und Lieferengpässe. Wo der Corona-Bezug des Umsatzrückgangs nicht sauber dokumentiert ist, droht nun die volle Rückzahlung. Wer knapp kalkuliert, sollte Ratenmodelle nutzen und die Eigenkapitalquote im Blick behalten. 

Rückzahlung Corona-Hilfen: 6 Punkte für den Fahrradhandel

  1. Schlussbescheid eingegangen? Datum + 6 Monate Frist eintragen.
  2. Unterlagen zur Corona-Kausalität nachreichen/ordnen.
  3. Widerspruchsfrist und aufschiebende Wirkung prüfen.
  4. Stundung/Raten mit 24–36 Monaten anfragen.
  5. Liquiditätsplan aktualisieren; Szenarien A/B/C.
  6. Insolvenzindikatoren (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) monitoren.


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