Kontaktschleife löste nicht aus 23.10.2023, 11:51 Uhr

Bei Dauerrot mit dem Rad über die Ampel: Erlaubt oder nicht?

Eine Radfahrerin wartete minutenlang an einer roten Ampel. Dann verlor sie die Geduld, fuhr bei Rot über die Kreuzung. Sie bekam ein Bußgeld, klagte dagegen, und bekam jetzt Recht.
Rote Ampel
(Quelle: Shutterstock / MP Foto)
Manche Ampelanlagen schalten per Kontaktschleife in der Fahrbahn. Wird sie belastet, wird es Grün, sonst bleibt die Ampel Rot. Eine Radlerin aus Hamburg wartete mehrere Minuten vor der roten Ampel. Als es einfach nicht Grün wurde, verlor sie die Geduld und fuhr schließlich über Rot.

Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes

Die Radfahrerin bekam wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes ein Bußgeld von 100 Euro aufgebrummt. Dagegen legte die Frau Einspruch ein. Sie argumentierte, sie sei davon ausgegangen, die Ampel sei defekt. Man könne ihr weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorwerfen. Die Sache ging vor Gericht. Vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese hatte die Radlerin keinen Erfolg und legte Beschwerde ein.

Pflicht zum Anhalten nichtig

Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Frau nun vorläufig Recht. Ein Rotlichtsignal, das sich aufgrund einer Funktionsstörung der Ampelanlage als Dauerrot darstellt, entfaltet keine Wirkung. Man darf in diesen Fällen trotz Rotlichts unter Wahrung höchster Sorgfalt in den Kreuzungsbereich einfahren. Das gelte auch, wenn eine Kontaktschleife durch ein Fahrrad gar nicht ausgelöst werden könne. Denn dann sei die Halteanordnung gegenüber Radfahrenden nichtig.

Kein vorsätzlicher Rotlichtverstoß

Da das Amtsgericht nicht überprüft hatte, ob die Kontaktschleife tatsächlich bei Fahrrädern auslöste, wurde das Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen. Wenn die Kontaktschleife auch auf Fahrräder reagiere, müsse auch weiter geprüft werden, ob man der Radfahrerin hier eine vorsätzliche Begehung des Rotlichtverstoßes vorwerfen könne. Denn die Radlerin sei irrtümlich von einer Störung ausgegangen. Sie glaubte, die Ampel sei defekt. Die Kontaktschleife war ihr nicht aufgefallen.

Als Radfahrer an die Fußgängerampel?

Das Amtsgericht hatte noch argumentiert, die Frau hätte absteigen und die Kreuzung überqueren können, indem sie den Knopf an der Fußgängerampel gedrückt hätte. Das OLG Hamburg war da anderer Meinung: Die Betroffene habe als Radfahrerin und nicht als Fußgängerin am Verkehr teilgenommen. Radfahrende seien keine „qualifizierten Fußgänger“, denen man nach Belieben vorgeben könne, vom Fahrrad abzusteigen und dann als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen, so die Richter. Das OLG Hamburg verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.


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