Mit Prüfcode auf Kassenzettel 13.08.2019, 07:12 Uhr

Strengere Kassenregel kommt voran

Die Kassenregeln werden zum 1. Januar 2020 verschärft. Ab dann muss ein Prüfcode auf dem Kassenzettel stehen. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen. Einige Händler profitieren von einer Übergangsfrist.
Kasse mit Bargeld
(Quelle: Pixabay)
Ab dem 1. Januar 2020 müssen Fahrradhändler auf allen Kassenzetteln und Barrechnungen den Prüfcode der TSE (zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) ausdrucken. Dazu besteht Belegpflicht. Der Beleg dient dem Finanzamt zur Prüfung, ob die TSE angeschlossen ist und so Steuerhinterziehung ausgeschlossen werden kann. SAZbike berichtete dazu bereits hier und hier.
Neuerdings ist die TSE lieferbar. Daher können Kassenhersteller der Vorgabe ab Januar entsprechen, sodass ein fehlender Code sofort auffällt. Auch mittels Meldepflicht an das Finanzamt bis zum 31. Januar 2020 mit Kassenmodell, TSE und Seriennummer ist das Gesetz leicht zu kontrollieren.
Bei Verstößen kann das Finanzamt den Betrieb des Kassensystems untersagen und Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängen, selbst wenn es nicht zu einer Steuerhinterziehung gekommen ist. Noch viel teurer kann es werden, wenn eine fehlende TSE erst nach Jahren bei einer Betriebsprüfung auffällt.
Neu ist auch, dass ab Januar laut Gesetz auch jedem Verkäufer oder Hersteller, der eine nicht zugelassene Kasse bewirbt oder in den Verkehr bringt für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld droht.
Dieter Koll, Geschäftsführer des Softwareherstellers Velodata, kritisiert, dass statt eines simplen QR-Codes ein langer Code aus Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen als Text gedruckt werden muss. Den von der TSE erzeugten Code wird Velodata auf der Eurobike zeigen und dort auch Details der neuen Regel erklären.
Koll erklärt, dass neue Kassensysteme ab dem 1. Januar 2020 ohne Sicherheitsmodul weder verkauft noch in Betrieb genommen werden dürfen. Erfolgte die Anschaffung der Kasse vor dem  25. November 2010, dürfe diese ohne Sicherheitsmodul ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr betrieben werden. 
Einige Händler können Übergangsfrist nutzen
Sei eine Kasse nach dem 25. November 2010 und vor dem 31. Dezember 2019 angeschafft worden, so gelte unter bestimmten Bedingungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2022, falls alle anderen bisherigen Vorschriften voll erfüllt worden seien. Diese Übergangsvorschrift gelte ausdrücklich nicht für PC-Kassensysteme, so Koll.
Besonders Fahrradhändler, die ein älteres Warenwirtschaftssystem mit integrierter Kassenfunktion einsetzen, sollten beachten, ob der Hersteller die vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung rechtzeitig anschließen kann, rät der Kassenexperte. Die Alternative, die Benutzung einer zugelassenen Kasse zwecks Barverkauf neben einem davon getrennten Warenwirtschaftssystem, sei im Fachhandel mit hohem Baranteil aufwendig. Welche Maßnahmen (Update, Umbau oder Neukauf) zum Anschluss der TSE nötig sind, kann nur der Hersteller der Kasse oder Warenwirtschaft feststellen.
„Vermutlich werden viele Hersteller von Kassen oder Warenwirtschaft im Frühjahr 2020 große Engpässe haben. Ob für den einzelne Händler die Übergangsfrist 31. Dezember 2022 gilt, kann letztlich nur der Steuerberater verbindlich klären“, erklärt Koll, und warnt eindringlich: „Egal welche Gimmicks eine Warenwirtschaft hat, wenn in der Ostersaison 2020 die Finanzverwaltung den Betrieb der Kassenfunktion mit hohem Bußgeld untersagt, dann bedroht das die Existenz des Kunden. Dieses Risiko können wir bei Velodata als Hersteller nicht verantworten.“
Dieter Koll vermutet: „Anfang Januar wird wahrscheinlich kein Einzelhändler sofort einen Bußgeldbescheid über die laut Gesetz angedrohten 25.000 Euro erhalten. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn die Finanzämter haben hier ganz andere, schnellere Möglichkeiten bis zur direkten Vollstreckung als die Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung.“
Und richtig, eine Anfrage durch SAZbike beim Bundesministerium der Finanzen ergab, dass noch ein kleines Schlupfloch existiert: Die Pflicht zur Umstellung zum 1. Januar bestehe, bestätigen die Mitarbeiter der Behörde. Möglicherweise aber werde eine Pflichtverletzung noch nicht umgehend beanstandet, weil die flächendeckende Verbreitung der neuen Kassen voraussichtlich nicht ganz so schnell möglich sei. Ob eine Übergangsfrist von einigen Monaten eingeräumt werde, soll Ende September entschieden werden.
Wer also die neue Regel umsetzen kann, der sollte das machen. Erstens kann man so auch das Restrisiko ausschließen, wider Erwarten doch schon zum Jahresbeginn bestraft zu werden, und zweitens muss man die neuen Kassen ohnehin einführen. Der mögliche Aufschub beträgt, wenn er denn erfolgt, ohnehin offenbar nur wenige Monate.
Aktuell kommt die Einführung der TSE Kassen entscheidend voran.



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