Urteil des Bundesarbeitsgerichts 21.10.2021, 08:39 Uhr

Betriebe müssen keinen Lockdown-Lohn zahlen

Bei einem staatlich verfügten Corona-Lockdown trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, seine Beschäftigten zu bezahlen.
Symbolbild
(Quelle: Pixabay)
Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Oktober bekannt gegeben. Die beklagte Firma, ein Nähmaschinenhandel aus Bremen, wurde zunächst erfolgreich von einer geringfügig beschäftigten Mitarbeiterin verklagt. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie hat gemeint, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des vom Arbeitgebers zu tragenden Betriebsrisikos. Dagegen hat der Arbeitgeber Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. 
Doch die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Arbeitgebers war erfolgreich, weil die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage war. „Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten“, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Erklärung.



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