Ab 1. Juli wirksam 05.05.2022, 14:30 Uhr

Neues Verpackungsgesetz sieht schärfere Pflichten zur Registrierung vor

Zum 1. Juli 2022 treten weitere Änderungen der Verpackungsgesetz-Novelle in Kraft. Dann müssen Händler zwingend alle Verpackungen registrieren lassen. Marktplätze und Fulfillment-Anbieter müssen dies prüfen.
Zum 1. Juli 2022 tritt eine weitere Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft. 
(Quelle: Shutterstock / Syda Productions)
Im Mai vergangenen Jahres wurde eine Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen. Zum 1. Juli 2022 treten weitere Neuregelungen in Kraft. Demnach sind alle Händler und Verkäuferinnen, die verpackte Waren in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringen, verpflichtet, sich im Verpackungsregister Lucid zu registrieren.
Diese Pflicht gilt dann erstmals ausnahmslos für alle Verpackungen, also sowohl für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen als auch für Transport- und Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einwegverpackungen. Bisher galt diese Pflicht nur für sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Die Verpackungsgesetz-Novelle bedeutet konkret:
  • Händler und Händlerinnen, die bisher ausschließlich Waren in nicht-systembeteiligten Verpackungen verkauft haben, müssen sich neu beim Verpackungsregister Lucid - betrieben von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) - registrieren.
  • Händler und Händlerinnen, die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen ihre bestehende Registrierung um die nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitern.
Für diese Verpackungen ist jedoch weiterhin kein Vertrag mit einem Systemanbieter zum Recycling nötig und es müssen auch keine Verpackungsmengen gemeldet werden. Damit Händler und Händlerinnen diesen neuen Pflichten fristgerecht nachkommen können, startet der neue Registrierungsprozess bei Lucid am 5. Mai 2022. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder bis zu 200.000 Euro. Das ZSVR stellt eine Checkliste für Händler und Händlerinnen bereit.

Registrierung auch bei Nutzung eines Fulfillment-Anbieters

Zwingender Handlungsbedarf besteht zudem für Handelsunternehmen, die Fulfillment-Anbieter für die Verpackung und den Versand ihrer Waren nutzen. Bisher galt: Ist ausschließlich der Fulfillment-Dienstleister als Absender beziehungsweise Inverkehrbringer der Versandverpackung ersichtlich, ist auch er für die Lizenzierung der Verpackung zuständig. Gleiches gilt, wenn der Händler und der Fulfillment-Dienstleister als Absender oder Absenderin erkennbar sind. Lediglich wenn der ausschließlich der Händler oder die Händlerin als Absender erkennbar ist, ist auch er für die Lizenzierung der Verpackung zuständig. Das ändert sich zum 1. Juli 2022. Dann ist der Händler oder die Händlerin ausnahmslos immer für die Lizenzierung der Versandverpackung zuständig, egal, ob er einen Fulfillment-Dienstleister nutzt oder nicht. Betroffen davon sind beispielsweise Händler, die Fulfillment by Amazon, kurz FBA, nutzen.

Zwölf Anbieter im Dualen System

Dementsprechend müssen sich Händler und Händlerinnen, die nun selbst zuständig sind, zum einen beim Verpackungsregister LUCID registrieren, zum anderen müssen sie einen Vertrag mit einem der zwölf Anbieter des Dualen Systems (siehe Tabelle) abschließen und die Art und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen jährlich melden. Zudem hat der Gesetzgeber den Fulfillment-Anbietern eine Prüfpflicht auferlegt: Die Dienstleistenden müssen künftig prüfen, ob ihre Händlerkunden der gesetzlichen Pflicht zur Registrierung und Mengenmeldung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nachkommen. Tut ein Händler oder eine Händlerin dies nicht, darf der Dienstleister ihm seine Leistungen nicht mehr anbieten.
Das Gleiche gilt für Marktplätze wie Amazon, eBay, Otto oder Zalando. Auch sie müssen ab 1. Juli 2022 jährlich prüfen, ob die Händler ihrer Registrierungs- und Meldepflicht nachkommen - und soweit nötig - einen entsprechenden Vertrag mit einem Systemanbieter des Dualen Systems vereinbart haben. Fehlt dieser Nachweis, darf der Marktplatz die Waren nicht mehr verkaufen. Damit Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister dies überprüfen können, stellt die ZSVR einen digitalen Registerabruf mit täglich aktualisierten Daten zur Verfügung. Darüber können sie den Registrierungsstatus ihrer Händlerpartner checken. Dieser Check kann entweder automatisch durch das Herunterladen einer XML-Datei über eine Schnittstelle der ZSVR erfolgen oder manuell über ein Web-Interface. Dazu muss das Unternehmen den Login „Registerabruf“ im Verpackungsregister Lucid anlegen.

Christiane Fröhlich
Autor(in) Christiane Fröhlich



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