Haftungsfalle vermeiden 16.06.2025, 12:21 Uhr

Konkrete Auswirkungen für Arbeitgeber durch höhere Pfändungsfreigrenzen

Ab 1. Juli 2025 steigt der unpfändbare Einkommensbetrag auf 1.555 Euro. Arbeitgeber sind verpflichtet, dies zu berücksichtigen – Fehler können teuer werden. Auch in der Fahrradbranche ist sorgfältige Abrechnung gefragt.
Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun erläutert rechtliche Risiken bei Lohnpfändungen.
(Quelle: Schultze und Braun)
Zum 1. Juli 2025 steigen erneut die Pfändungsfreigrenzen in Deutschland – und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, diese automatisch korrekt anzuwenden. Für Fahrradhersteller und -händler mit Mitarbeitenden in Lohnpfändung oder Privatinsolvenz kann Unachtsamkeit teuer werden: Die Haftung bei Fehlern liegt beim Unternehmen.
Laut Creditreform waren Ende 2024 rund 5,5 Millionen Deutsche überschuldet, bei rund 3,15 Millionen war die Situation so kritisch, dass sie mit einer Lohnpfändung oder Privatinsolvenz konfrontiert sind. Unternehmen, die Löhne an betroffene Mitarbeitende auszahlen, müssen sicherstellen, dass der unpfändbare Teil des Einkommens korrekt berücksichtigt wird.

Pfändungsfreibetrag steigt auf 1.555 Euro

Ab dem 1. Juli 2025 erhöht sich der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.491,75 Euro um 63,25 Euro auf 1.555,00 Euro. Überweist ein Arbeitgeber weiterhin nach der alten Grenze, kann er für die Differenz haftbar gemacht werden. Besonders kompliziert wird es, wenn mehrere Arbeitnehmer oder Gläubiger betroffen sind. Eine Rückforderung bei den Gläubigern ist oft nicht praktikabel – häufig bleibt nur die Nachzahlung durch das Unternehmen.
Noch höher fällt der Pfändungsschutz aus, wenn Mitarbeitende Unterhaltspflichten haben. Je nach Zahl der unterhaltsberechtigten Personen kann der geschützte Betrag um mehrere Hundert Euro steigen.

Urlaubsgeld bleibt geschützt – Urlaubsentgelt nicht

Angesichts der bevorstehenden Urlaubssaison ist ein weiterer Aspekt relevant: Urlaubsgeld gilt als nicht pfändbar – sofern es sich im üblichen Rahmen bewegt. Urlaubsentgelt, also das reguläre Gehalt während des Urlaubs, ist hingegen pfändbar bis zur neuen Freigrenze von 1.555,00 Euro.
Auch kleinere und mittlere Betriebe in der Fahrradbranche sollten sich mit der Thematik vertraut machen. Eine falsche Handhabung kann finanzielle und administrative Belastungen nach sich ziehen – insbesondere in einem Markt, in dem viele Unternehmen mit saisonalen Aushilfen oder temporären Arbeitskräften arbeiten.
Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei Schultze & Braun, warnt: „Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber für die Differenz haftbar machen – etwa, wenn er weniger als den durch die Pfändungsfreigrenzen geschützten Betrag überwiesen bekommen hat.“


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