Verbraucherzentralen mahnen 27.06.2022, 11:20 Uhr

AGBs vieler Sharing-Unternehmen sind rechtswidrig

Verbraucherzentralen haben bundesweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 54 Anbietern im Bereich Sharing Mobility untersucht. Teils weisen diese eklatante Rechtsverstöße auf.
Verbraucherzentralen haben die AGBs von Sharing-Unternehmen untersucht.
(Quelle: Shutterstock / Maddas)
Rechtliche Mängel bargen nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt alle untersuchten AGBs. Einige waren sogar gravierend. So fiel ein Unternehmen mit 63 unwirksamen Klauseln auf. Von den abgemahnten Sharing-Anbietern hat rund die Hälfte umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben. Teilweise wurden Klagen eingereicht beziehungsweise das gerichtliche Verfahren bereits erfolgreich abgeschlossen. Einige Anbieter sind mittlerweile insolvent oder haben sich aus dem Geschäftsbereich zurückgezogen, sodass von einer Rechtsverfolgung abgesehen wurde. In wenigen Fällen mussten die Verbraucherzentralen von einer Rechtsverfolgung Abstand nehmen, da die Anbieter ihren Sitz im Ausland haben oder sich die Eigentümerverhältnisse grundlegend geändert hatten.

Unwirksame und skurrile Klauseln

Besonders häufig versuchten die Anbieter, die Haftung pauschal auf die Kundschaft abzuwälzen – selbst wenn diese nicht schuldhaft gehandelt haben. Insofern forderten viele Anbieter die Rückgabe des Fahrzeugs nur in dem gleichen Zustand wie vor der Nutzung. So hätten Entleihende auch für normale Verschmutzung oder Abnutzung haften sollen. „Im Rahmen der Untersuchung stellten wir zahlreiche pauschalisierte, teilweise massiv überhöhte Schadensersatzforderungen bei Schadensfällen fest“, so Anne Neumann bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. „Außerdem waren hohe, sogenannte Servicegebühren für geringe Verstöße fällig – etwa eine zeitliche Überziehung der Entleihe um wenige Minuten oder falsches Abstellen um nur wenige Meter.“ Zudem wurde versucht, umfangreiche Prüfpflichten vor und während der Nutzung auf die Mieter und Mieterinnen abzuwälzen. „Auch fanden wir zahlreiche skurrile Klauseln“, so Neumann weiter. Teilweise war das Mitnehmen von Alltagsgegenständen wie Deo und Nagellack untersagt oder es wurde verlangt, in Schadensfällen immer die Polizei zu verständigen. Gerade wenn Entleihende in der eigenen Einfahrt einen kleinen Lackkratzer bei einem Parkunfall verursachen, wären sie laut AGB verpflichtet, sofort den Anbieter zu kontaktieren und zusätzlich die Polizei. Aus Sicht der Verbraucherschützer reicht die Meldung eines Bagatellschadens beim Anbieter mit Beendigung des Entleihvorgangs aus.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einige Anbieter entweder keine oder fehlerhafte Impressumsangaben machen und in vielen Fällen auch allgemeine Standardklauseln rechtsunwirksam sind. So wollten einige Anbieter entgegen gültigem Recht nicht zulassen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle einer Rechtsstreitigkeit wahlweise an ihrem Wohnort oder am Firmensitz klagen können.



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