Nach BGH-Urteil 25.07.2019, 12:42 Uhr

Ortlieb sieht sich gegenüber Amazon im Recht

Taschenhersteller Ortlieb und E-Commerce-Riese Amazon streiten sich schon seit Jahren vor Gericht. Heute sprach der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall ein Urteil. Ortlieb fühlt sich in seiner Rechtsansicht bestätigt.
(Quelle: shutterstock.com/create jobs 51)
Im aktuellen Fall ging es nach Angaben von Ortlieb um die Schaltung von Google Ads durch Amazon mit Ortlieb als einzigem Markennamen. Alle vorangegangenen Instanzen hatten offenbar die Rechtsauffassung von Ortlieb geteilt, heute folgte das BGH-Urteil: Das Werben mittels Google Ads für ein allgemeines Angebot an Fahrradtaschen mit „Ortlieb“ als dem einzigen Markennamen verletzt aus der Sicht Ortlieb nicht nur das Marken- sondern auch das Wettbewerbsrecht. Gleichzeitig widerspricht diese Praxis dem unionsrechtlichen Transparenzgebot für den Online-Handel, welches das stillschweigende Unterschieben von Fremdmarkenangeboten in die Ergebnislisten einer Markensuchanfrage verbietet.

In einem Statement zu dem Urteil erklärt Ortlieb Folgendes: "Durch das heutige Urteil sehen wir uns nicht nur in unserer eigenen Vertriebsstrategie abermals bestärkt, sondern es ist gleichzeitig auch eine klare Stärkung von Marken im Allgemeinen. Zudem steht es im Einklang mit der Entwicklung auf unionsrechtlicher Ebene, die Markenschutz zunehmend als wichtigen Teil des Verbraucherschutzes definiert. Gerade in der heutigen Zeit, in denen Plattformen wie Amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben, ist Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je. Wenn diese verloren geht, dann ist es vor allem für mittelständische, eigentümergeführte Marken wie Ortlieb langfristig nicht mehr möglich, die notwendigen Investitionen für den Erhalt des Markenstatus aufzubringen und den Fortbestand des Gütesiegels „made in Germany“ zu gewährleisten. Aber auch der Endverbraucher wird dies durch ein Schrumpfen der Markenvielfalt und eine wettbewerbsrechtlich fragwürdige Konzentration auf wenige, große Marken negativ zu spüren bekommen.

Darüber hinaus erscheint die frühere Beurteilung von Fremdangeboten in der Amazon-Suchmaschine durch den BGH aufgrund seines heutigen Urteils in neuem Licht. Aus unserer Sicht macht es für den Verbraucher keinen Unterschied, ob er bei der Sichtung von Ortlieb-Angeboten mit untergeschobenen Fremdprodukten vorher eine Google-Anzeige angeklickt oder bei amazon direkt den Suchbefehl „Ortlieb“ eingegeben hat. Hierin sehen wir uns durch ein im Auftrag des Markenverbandes e.V., der Wala Heilmittel GmbH, des VKE (Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e. V.) und der Ortlieb Sportartikel GmbH durchgeführtes Gutachten des renommierten Umfrageinstitutes Pflüger Rechtsforschung bestätigt. Das Gutachten ergab, dass nur die Hälfte der Bevölkerung über konkrete amazon-Erfahrungen verfügt und dass auch diese Hälfte anhand einer manipulierten Ortlieb-Ergebnisliste mehrheitlich irregeführt wird.
Der Verbraucher ist auf unverfälschte Ergebnislisten angewiesen, weil er darauf vertraut, dass sie nur das zeigen, was er sucht und weil er Fremdwerbung in Suchmaschinen eben nicht sicher erkennen kann."



Das könnte Sie auch interessieren