Änderungen ab dem 3. Juli 02.06.2021, 16:44 Uhr

Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen

Die am vergangenen Freitag (28. Mai) final vom Bundesrat beschlossene Neuerung des Verpackungsgesetzes bringt einige Verschärfungen mit sich. Diese treten teilweise bereits ab dem 3. Juli 2021 in Kraft.
(Quelle: Pixabay)
  • Die Gesetzesänderungen sollen überwiegend am 3. Juli 2021 in Kraft treten, einige Regelungen sollen nach einer Übergangszeit zum 1. Januar 2022 (oder sogar erst Mitte 2022) verbindlich werden.
Für betroffene Unternehmen kann der Entwurf mit zahlreichen Neuerungen verbunden sein, wie neue Registrierungspflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Herstellerpflichten übertragen haben und erweitere Registrierungspflichten für alle Erstinverkehrbringer / Importeure (also häufig Hersteller) von Verpackungen. Zudem wird es neue Vorlage-, Nachweis-, und Dokumentationspflichten für Verpackungen geben.
Die wichtigsten Neuerungen im Detail
  • Ausweitung der Registrierungspflicht (gültig ab 03. Juli 2021 oder 01. Juli 2022): Registrieren müssen sich jetzt sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Neu betroffen sind davon auch die Hersteller von Serviceverpackungen. Ab 3. Juli 2021 müssen sich zudem Erstinverkehrbringer, die Serviceverpackungen mit Waren befüllen und an Kunden weitergeben, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), registrieren. Außerdem werden erstmals die Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch in Industrie, Handel und Gewerbe („B2B”) entsorgt werden und für gewöhnlich nicht beim Endverbraucher als Abfall anfallen, einbezogen. Auch sie müssen sich ab 1. Juli 2022 bei der ZSVR registrieren.
  • Ausweitung der Rücknahme- und Verwertungspflichten (gültig ab 3. Juli 2021): Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Mehrwegverpackungen werden in die Pflichten zur Rücknahme und Verwertung aufgenommen. Sie müssen dieselben Anforderungen erfüllen, die bisher für Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen galten, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Darunter fallen auch systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen, und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Außerdem müssen alle diese Letztvertreiber jetzt die Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeiten und deren Zweck informieren.
  • Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungs­anforderungen (gültig ab 1. Januar 2022): Nun werden auch Hersteller von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen und Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, in die Nachweispflichten einbezogen. Hierzu müssen jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form dokumentiert werden, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Außerdem sollen geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle der Nachweispflichten eingerichtet werden, wie in der Form von Controlling in Unternehmen.

  • Bei Nicht-Erfüllung der Vorgaben, droht ein neu formuliertes Vertriebsverbot.
Der vollständige Gesetzentwurf findet sich hier.


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