Dienstradleasing 13.01.2020, 14:28 Uhr

0,25 Prozent-Regel jetzt auch für Fahrräder und Pedelecs

Die Länderfinanzbehörden haben die 0,25 Prozent-Regel für Fahrräder und Pedelecs beschlossen. Damit sinkt der zu versteuernde geldwerte Vorteil, Dienstradleasing wird also noch attraktiver.
Radfahrer mit Smartphone (Symbolbild)
(Quelle: Jobrad)
Die im November 2019 zunächst nur für Dienst-E-Autos und S-Pedelecs eingeführte Förderung wurde per Anpassung des geltenden Steuererlasses auf alle Diensträder ausgeweitet. Dies meldet der Freiburger Leasing-Dienstleister Jobrad. Von der neuen Förderung sollen auch Angestellte profitieren, die ihr Jobrad bereits 2019 erstmals von ihrem Arbeitgeber übernommen haben.
Knapp ein Jahr nach Einführung der 0,5 %-Regel fördern die obersten Finanzbehörden der Länder Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung steuerlich noch stärker: Für alle seit dem 1. Januar 2019 erstmals überlassenen Diensträder viertelt sich ab dem 1. Januar 2020 die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Die neue 0,25 Prozent-Regel gilt nicht rückwirkend für die Dienstradversteuerung im Kalenderjahr 2019 (hier bleibt es bei der 0,5 %‑Regel).
0,25 %-Förderung für alle Fahrrad- und E-Bike-Typen
„Wir freuen uns über die schnelle Reaktion der Länderfinanzbehörden, die klargestellt haben, dass die mit dem Klimapaket anvisierten Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Mobilität für alle Diensträder gelten“, erklärt Jobrad-Geschäftsführer Holger Tumat. Die im Jahressteuergesetz 2019 verankerte Dienstradförderung betrifft nämlich nur die aktuell noch selten genutzten S-Pedelecs, also E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h, die rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten. „Besonders freut uns, dass von der erneuten Erlassänderung nicht nur alle Angestellten profitieren, die ab 2020 erstmals ein Dienstrad per Gehaltsumwandlung beziehen, sondern auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 2019 ein Jobrad übernommen haben“, so Holger Tumat. „Neu-Jobradler aus 2020 können im Vergleich zum klassischen Kauf mit einer zusätzlichen Ersparnis von durchschnittlich drei Prozentpunkten rechnen.“
Beispielrechnung: So funktioniert die neue 0,25 %-Regel
Ein Chef stellt dem Mitarbeiter ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3.000 Euro (Bruttolistenpreis) zur Verfügung, für das dieser einen Teil seines Bruttogehalts wandelt. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil, der weiterhin monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern ist. Was ändert sich nun?
Ab 2020 viertelt sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss nur noch ein Viertel von 3.000 Euro, abgerundet auf volle Einhundert, also 700 Euro mal 1 Prozent = 7 Euro pro Monat versteuern, was faktisch einer 0,25-Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent spart der Mitarbeiter im Vergleich zur 0,5 Prozent-Regel in 36 Monaten rund 100 Euro zusätzlich. Die maximale Ersparnis durch Leasing gegenüber dem Kauf, abhängig von Gehalt und Steuersatz, erhöht sich so laut Jobrad auf 40 Prozent.
Hier erklärt das Bundesfinanzministerium den neuen Steuererlass.



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