Radleasing wird womöglich günstiger 08.11.2019, 14:28 Uhr

Bundestag beschließt 0,25-Prozent-Regel für E-Dienstfahrzeuge

Die Neuregelung ist Teil des von der Bundesregierung im September verabschiedeten Klimapakets. Jobrad-Geschäftsführer Holger Tumat erwartet, dass die neue Förderung auch für Diensträder gilt. Leasing würde damit billiger.
Jobrad
(Quelle: Radfahrer mit Smartphone)
Mit dem diesjährigen Jahressteuergesetz hat der Bundestag am Donnerstag, 7. November, eine Ausweitung der steuerlichen Förderung dienstlich genutzter E-Fahrzeuge beschlossen: Sofern der Bundesrat dem Gesetz voraussichtlich Ende November zustimmt, müssten Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entstehe, nur noch mit 0,25 Prozent statt wie bisher mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Dies erklärt der Leasing-Dienstleister Jobrad (Freiburg). Die Neuregelung sei Teil des im September von der Großen Koalition beschlossenen Klimaschutzprogramms und trete ab dem 1. Januar in Kraft. Sie gelte zunächst nur für E‑Autos und S‑Pedelecs, also E-Bikes mit Trittunterstützung bis 45 km/h, die rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten. Damit auch die Nutzer herkömmlicher Fahrräder und E-Bikes (Pedelecs mit Motorunterstützung bis 25 km/h) profitieren, müsse wie bei der 0,5-Prozent‑Regel der für Diensträder gültige Steuererlass angepasst werden.
Zusätzliche Ersparnis für Dienstradnutzer
„Wir gehen fest davon aus, dass die neue 0,25-Prozent-Regel auch für Diensträder gilt und die Länder den entsprechenden Erlass zeitnah überarbeiten“, so Jobrad-Geschäftsführer Holger Tumat. „Für Angestellte, die ein Jobrad per Gehaltsumwandlung beziehen, ist das eine gute Nachricht – im Vergleich zum klassischen Kauf können sie mit einer zusätzlichen Ersparnis von durchschnittlich drei Prozentpunkten rechnen. So schafft der Gesetzgeber einen weiteren Anreiz für den Umstieg aufs Rad und mehr nachhaltigen Verkehr.“

Auch der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) fordert, dass Fahrräder und E-Bikes schnell in diese Regelung einbezogen werden, damit auch radelnde Berufstätige von der Maßnahme profitieren können. Bereits bei der Anpassung des Steuersatzes auf 0,5 Prozent Anfang dieses Jahres blieben Fahrräder zunächst unberücksichtigt. Jetzt sind die obersten Finanzbehörden der Länder erneut gefragt, um den bestehenden Steuererlass entsprechend anzupassen.
Ebenfalls im Jahressteuergesetz 2019 festgeschrieben sei die Verlängerung der ursprünglich bis 2021 befristeten Förderung bis zum Jahresende 2030. „Praktisch kommt dies einer Entfristung der Versteuerungsregel gleich“, erklärt Holger Tumat. „Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter haben damit auf Jahre hinaus Planungssicherheit.“ Langfristig kalkulieren könnten laut Tumat auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern das Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellen. Die Steuerbefreiung für diese Variante der Dienstradüberlassung wurde ebenfalls bis Jahresende 2030 verlängert.

Darüber hinaus wurde eine Sonderabschreibung für kleine und mittlere Elektrolieferfahrzeuge beschlossen, die einmalig 50 Prozent der Anschaffungskosten beträgt. Sie soll von 2020 bis 2030 gewährt werden und auch für E-Lastenfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm gelten. Der ZIV begrüßt diese Regelung sehr. Auch hier wurde das Thema Fahrrad im ersten Entwurf vergessen und fand erst nach Kritik mehrerer Verbände seinen Weg in das Gesetz.



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