3G am Arbeitsplatz 19.11.2021, 09:56 Uhr

Für Arbeitnehmer gelten bald tägliche Corona-Tests

Der Bundestag hat gestern die 3G-Regel am Arbeitsplatz beschlossen: Nur genesene, geimpfte oder täglich getestete Personen dürfen an ihrem Arbeitsplatz tätig sein.
Corona-Schnelltest am Arbeitsplatz
(Quelle: Pixabay)
Dies gilt ab dem 24. November, der Bundesrat hat bereits zugestimmt. Die Einhaltung dieser 3G-Regelung muss vom Arbeitgeber jeden Tag kontrolliert und dokumentiert werden. 3G bedeutet vollständig geimpft, genesen oder getestet. Als Test ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Ungeimpfte müssen jeden Tag einen neuen negativen Corona-Test vorweisen.
Das Bundesarbeitsministerium teilt dazu mit: Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- oder Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Die Bürgertests sind wieder kostenlos. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden, auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können.
Und die Bundesregierung erklärt, dass Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen müssten. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an.

Beschäftigte müssen selber zahlen

Wer bezahlt die Tests? Das Bundesarbeitsministerium teilt SAZbike dazu mit: „Geregelt ist, dass Beschäftigte ab kommender Woche beim Zutritt zur Arbeitsstätte eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen haben, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dazu, zwei Selbsttests wöchentlich zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden. Diese Tests gelten nicht als zertifizierter Nachweis. Beschäftigte können zweimal pro Woche Angebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, wenn diese unter Aufsicht von geschultem Personal durchgeführt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen wollen oder diejenigen, die ihren Impfstatus nicht offenlegen wollen und deren Arbeitgeber keine Tests unter Aufsicht von geschultem Personal durchführen, müssen sich eigenverantwortlich Nachweise über einen negativen Test besorgen.“ Der Arbeitgeber ist also nicht über die zwei Selbsttests pro Woche hinaus zur Kostenübernahme verpflichtet.
Eine Liste mit Informationen zu häufigen Fragen hat das Bundesarbeitsministerium hier erstellt.


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