Neue Geschäftsbedingungen 18.07.2019, 09:37 Uhr

Bundeskartellamt stärkt Amazon-Händler

Amazon ändert seine Geschäftsbedingungen zugunsten der Händler, die ihre Produkte auf den Marktplätzen des Unternehmens anbieten. Im Gegenzug stellt das Bundeskartellamt sein Verfahren gegen den Online-Handelsriesen ein. Das sind die Änderungen.
(Quelle: Bundeskartellamt)
Wegen der kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes ändert Amazon seine Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen, kündigt die Behörde an. Sie werde daher das Verfahren einstellen, das sie im November 2018 nach zahlreichen Beschwerden von Händlern gegen das Unternehmen eröffnet hatte. Darin ging es um den Verdacht auf missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de. 
Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt
Quelle: Bundeskartellamt
"Zur Beendigung unseres Verfahrens wird Amazon seine Geschäftsbedingungen für die auf dem Marketplace tätigen Händler für den deutschen Marktplatz amazon.de, für alle europäischen Marktplätze (amazon.co.uk, amazon.fr, amazon.es, amazon.it) sowie weltweit für alle seine Online-Marktplätze einschließlich der amerikanischen und asiatischen Marktplätze anpassen", erklärt Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt in einer Mitteilung. 
Die gestern von Amazon angekündigte Änderung der Geschäftsbedingungen (Business Solutions Agreement - BSA) trete 30 Tage danach in Kraft, heißt es darin. Damit würden die zahlreichen Beschwerden von Händlern beim Bundeskartellamt gegenüber Amazon aufgegriffen. "Die Änderungen betreffen den einseitigen Haftungsausschluss zugunsten von Amazon, die Kündigung und Sperrung der Konten der Händler, den Gerichtsstand bei Streitigkeiten sowie den Umgang mit Produktinformationen und viele andere Fragen. Für die auf den Amazon-Marktplätzen tätigen Händler haben wir mit unserem Verfahren weltweit weitreichende Verbesserungen erwirkt", konstatiert Mundt. Das Verfahren werde eingestellt.
Diese Änderungen ergeben sich für Händler:
Haftungsregeln
Amazon ist bislang praktisch von jeglicher Haftung gegenüber den Händlern freigestellt. Dieser Haftungsausschluss von Amazon wird zugunsten der Händler eingeschränkt und enger gefasst.
Kündigung und Sperrung
Amazon hat bislang ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung und der sofortigen Sperrung von Konten der Händler ohne Angabe von Gründen. Bei ordentlichen Kündigungen gilt künftig eine 30-Tage-Frist. Bei außerordentlichen Kündigungen (gestützt auf den Vorwurf von Gefährdungen und Rechtsverletzungen durch einen Händler) ebenso wie bei Sperrungen besteht nun eine Pflicht von Amazon zur Information und Begründung.
Gerichtsstand
Bislang war Luxemburg als ausschließlicher Gerichtsstand in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Marktplatz als auch in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Zahlungsverkehr vorgegeben. Diese Regelung hat es insbesondere kleineren Händlern erschwert, überhaupt eine rechtliche Auseinandersetzung zu suchen. Die Ausschließlichkeit des luxemburgischen Gerichtsstands wird nun für alle europäischen Marktplätze beseitigt. Inländische Gerichte können künftig unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sein.
Retouren und Erstattungen
Für die Kunden bleibt alles beim Alten. Von einer Neuregelung unangetastet bleiben die Amazon-Regeln zu Kundenretouren und Erstattungen im Hinblick auf das Verhältnis zu den Kunden. Bislang mussten die Händler einseitig die Kosten und sonstigen Folgen einer von Amazon getroffenen Erstattungsentscheidung tragen. Halten sie die Retoure für unberechtigt, können sie nach den neuen Regelungen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls einen Ausgleichsanspruch gegenüber Amazon geltend machen.
Produktinformation und Nutzungsrechte
Händler mussten Amazon bislang sehr weitreichende Rechte zur Nutzung der eigenen Produktmaterialien (Informationen, Beschreibungen, Bilder etc.) einräumen. Sie mussten dem Amazon-Marktplatz außerdem Produktmaterial zur Verfügung stellen, das qualitativ ebenso hochwertig ist wie das von ihnen in anderen Vertriebskanälen verwendete Material ("Paritätsvorgabe"). Die angepassten Regelungen enthalten hinsichtlich der Nutzungsrechte Verbesserungen und Klarstellungen im Sinne der Händler. Insbesondere ist die zulässige Nutzung durch Amazon nun auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkt. Die sogenannte "Paritätsvorgabe" entfällt. Künftig sind daher hochwertigere beziehungsweise speziellere Produktinformationen und Darstellungen auf anderen Webseiten möglich. Anforderungen von Amazon an die Qualität des Produktmaterials bleiben aber weiterhin zulässig. Diese Änderung unterstützt die Möglichkeiten von Händlern und Herstellern, mit eigenen Internetseiten in den Wettbewerb zum Amazon-Marktplatz zu treten.
Geheimhaltung
Öffentliche Äußerungen der Händler zur Geschäftsbeziehung zu Amazon sind bislang nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Amazon erlaubt gewesen. Die entsprechende Klausel wird weitgehend reduziert.
Transparenz
Das Bundeskartellamt hat dafür Sorge getragen, dass es für Händler künftig einfacher wird, die geltenden Regelungen überhaupt zu identifizieren. Die Regelungen werden künftig besser auffindbar sein, Änderungen werden mit einer Frist von 15 Tagen vorher angekündigt.
Produktrezensionen und Verkäuferbewertungen
Von zahlreichen Händlern wurde auch Amazons Praxis bei Bewertungen beanstandet. Es wurde kritisiert, dass Amazon Verkäufe von Amazon als Händler (Amazon Retail) gegenüber den Verkäufen von Marktplatzhändlern in dieser Hinsicht bevorzugen würde, insbesondere weil über Drittanbieter eingeholte Produktbewertungen von der Plattform entfernt werden. Amazon hat vorgetragen, dass es ein erhebliches Risiko von falschen und manipulativen Bewertungen gibt und Amazon das Problem grundsätzlich angehen möchte. Vor allem soll das bislang nur den Lieferanten von Amazon Retail zugängliche eigene Bewertungsprogramm Vine schrittweise für solche Marktplatzhändler geöffnet werden, die Inhaber einer bei Amazon registrierten Marke sind.
Von weiteren Anforderungen für die Regelungen zu Produktbewertungen habe das Bundeskartellamt deshalb sowie vor dem Hintergrund der laufenden Sektoruntersuchung "Nutzerbewertungen" und der laufenden Untersuchungen der Europäischen Kommission zu Amazon zunächst abgesehen, heißt es in der Erklärung.
Amazon ist in vielen Produktgruppen der größte Onlinehändler und betreibt den mit Abstand größten Onlinemarktplatz in Deutschland, stellt die Behörde fest. Auf dem Markplatz amazon.de waren 2018 laut Bundeskartellamt mehr als 300.000 Dritthändler tätig. Bezogen auf das Handelsvolumen von Dritthändlern auf dem Marktplatz amazon.de stammen 60 bis 65 Prozent von deutschen Händlern, 20 bis 25 Prozent von außereuropäischen Händlern und 10 bis 15 Prozent von Händlern aus sonstigen europäischen Ländern, darunter weniger als zwei Prozent von Händlern aus Österreich und in noch weit geringerem Umfang aus Luxemburg.
Mehr als 95 Prozent des Gesamthandelsvolumens auf amazon.de entfällt nach Angaben des Amtes auf deutsche oder österreichische Kunden. 2018 wurden auf amazon.de mehr als 300 Millionen Artikel (ASIN) angeboten und cira 1,3 Mrd. Produkte verkauft. Das (Netto-)Handelsvolumen des deutschen Marktplatzes betrug im Jahr 2018 weit mehr als 20 Milliarden Euro. Amazon.de ist damit der mit Abstand größte der fünf europäischen Marktplätze von Amazon, bilanziert das Bundeskartellamt.

Ralf Gruber
Autor(in) Ralf Gruber



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