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Nordrhein-Westfalen ermöglicht Fahrrad-Leasing im Beamtenbereich Gesetzesanpassung

Nordrhein-Westfalen ermöglicht Fahrrad-Leasing im Beamtenbereich
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge
Nordrhein-Westfalen führt ein Gesetz ein, das Beamtinnen und Beamten des Landes ab 2024 das Fahrrad-Leasing ermöglicht. Mit dieser Maßnahme setzt die Regierung ein lang versprochenes Vorhaben um, das positive Auswirkungen auf Umwelt und Beschäftigte haben soll.
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Mit dem neuen Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2024 und 2025 sowie der Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften schafft die nordrhein-westfälische Regierung die Grundlage für das Fahrrad-Leasing. Dieses Angebot richtet sich an die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen. Die Regelung geht auf das Versprechen der Regierungskoalition von CDU und Bündnis 90/Die Grünen zurück, die Tarifergebnisse des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auch auf den Beamtenbereich zu übertragen. Davon profitieren nicht nur die Mitarbeitenden des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auch die Beamtinnen und Beamten der Kommunen. Zusätzlich soll das neue Fahrradleasing-Modell einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Der Gesetzestext

Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Berechtigten nach Absatz 1 können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.“

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