Radfahren im Wald: NRW überarbeitet Gesetzesentwurf

Nordrhein-Westfalen hat den Entwurf für das neue Landeswaldgesetz nach der Verbändeanhörung überarbeitet. Für Radfahrerinnen und Radfahrer bleibt es bei "Straßen und festen Wegen". Der DIMB begrüßt diese Änderung, sieht bei der Auslegung des Wegebegriffs aber weiter Klärungsbedarf.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat ihren überarbeiteten Entwurf zur Weiterentwicklung des Landesforstgesetzes in den Landtag eingebracht. Am 16. September 2026 wurde der Gesetzesentwurf in erster Lesung behandelt und an den Ausschuss für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume überwiesen.
Dem parlamentarischen Verfahren war eine Verbändeanhörung vorausgegangen. Beteiligt waren nach Angaben des Landwirtschaftsministeriums unter anderem Organisationen aus Waldbesitz, Forst- und Holzwirtschaft, Naturschutz, Tourismus und Freizeit. Ziel der Reform ist es, das bisherige Landesforstgesetz zum "Waldgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen" weiterzuentwickeln. Schwerpunkte sind unter anderem Klimaanpassung, Waldbodenschutz, Wiederbewaldung und eine Überarbeitung verschiedener Verwaltungsverfahren.
Landwirtschaftsministerin Silke Gorißen begründet die Reform: "Mit der Weiterentwicklung des Landesforstgesetzes auf Basis unserer Waldstrategie gehen wir den nächsten Schritt. Wir schaffen in Abstimmung mit allen Beteiligten die rechtliche Grundlage, den Wald mit all seinen lebenswichtigen Funktionen für nachfolgende Generationen zu erhalten und zu entwickeln."

Foto: Land NRW | Ralph Sondermann
Deutliche Änderung bei der Radfahrregelung
Für die Fahrrad- und Mountainbike-Branche ist insbesondere § 2 Abs. 2 relevant. Hier unterscheidet sich die jetzt vorliegende Landtagsfassung in einem wesentlichen Punkt vom Entwurf mit Stand vom 7. Mai 2026.
Dieser frühere Entwurf sah vor, den bislang verwendeten Begriff der "festen Wege" durch "Fahrwege" zu ersetzen. Radfahren sollte demnach auf "Straßen und Fahrwegen" sowie auf Trails möglich sein, die mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichnet worden wären. Als Fahrwege definierte der Entwurf "befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege".
Die Begründung zum damaligen Entwurf ging noch weiter: Danach sollten solche Fahrwege in der Regel so beschaffen sein, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können. Schmale Wege auf naturfestem Untergrund und Rückegassen sollten ausdrücklich nicht darunterfallen.
Von diesem Ansatz ist die Landesregierung nach der Verbändeanhörung abgerückt. In der aktuellen Landtagsfassung von § 2 Abs. 2 bleibt es bei der bestehenden Formulierung: Radfahren ist im Rahmen des allgemeinen Waldbetretungsrechts auf "Straßen und festen Wegen" zulässig. Die im ersten Entwurf vorgesehene Kategorie der "Fahrwege" sowie die ausdrückliche Aufnahme gekennzeichneter Trails in § 2 Abs. 2 entfallen.
Damit wird die bisherige Grundsystematik des nordrhein-westfälischen Waldbetretungsrechts an dieser Stelle beibehalten. Das Landwirtschaftsministerium bestätigt ausdrücklich, dass das Radfahren weiterhin nur auf Straßen und festen Wegen erlaubt sein soll.
Gesetzesbegründung vertieft den Begriff weiter
Allerdings enthält die Begründung zum neuen Entwurf zusätzliche Ausführungen dazu, welche Wege nach Auffassung der Landesregierung unter die Regelung fallen. Dort ist unter anderem von befestigten und naturfesten Waldwegen die Rede. Außerdem wird festgehalten, dass Pfade und nicht mit Zustimmung der Waldbesitzer angelegte Trails nicht zu den für das allgemeine Radfahren freigegebenen Wegen zählen.
Darüber hinaus verweist die Begründung auf das bereits bestehende Rücksichtnahmegebot aus § 2 Abs. 3. Radfahrerinnen und Radfahrer müssten demnach jederzeit einen gefahrlosen Begegnungsverkehr ermöglichen. Eine konkrete Mindestbreite für Wege wird im Gesetzestext nicht festgelegt.

Regeln für Pedelecs werden konkretisiert
Neu gefasst wird in § 2 Abs. 2 auch die Abgrenzung zwischen Fahrrädern und anderen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen. Fahrräder mit elektromotorischem Hilfsantrieb gelten demnach ebenfalls als Fahrräder, sofern sie nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.
Damit fallen handelsübliche Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h unter das allgemeine Radfahrrecht im Wald. Elektrisch angetriebene oder motorgetriebene Fahrzeuge, für die ein Versicherungs- oder amtliches Kennzeichen erforderlich ist, werden dagegen ausgeschlossen. Dazu zählen nach Darstellung des Ministeriums unter anderem Speed-Pedelecs bis 45 km/h, Segways und E-Scooter.
Für öffentliche Straßen, die durch Waldgebiete führen, gelten davon unabhängig die jeweiligen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Die Gesetzesbegründung weist zudem darauf hin, dass eine Nutzung von Speed-Pedelecs auf einzelnen Wegen möglich sein kann, wenn diese entsprechend straßenrechtlich für den öffentlichen Fahrradverkehr freigegeben und gekennzeichnet wurden.
Bau von Rampen und Trails neu gefasst
Eine weitere Änderung findet sich in § 3 Abs. 1 Nr. 7. Im Mai-Entwurf war vorgesehen, das Errichten von Bauwerken, Aufschüttungen und Rampen zum Zweck des Fahrens oder Radfahrens außerhalb gekennzeichneter Trails zu untersagen.
Die aktuelle Fassung verzichtet auf diese Verknüpfung mit gekennzeichneten Trails. Stattdessen wird das Errichten von Bauwerken, Aufschüttungen und Rampen grundsätzlich erfasst, sofern keine Einwilligung des Waldbesitzers vorliegt und die weiteren rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Verstoß soll zugleich als Ordnungswidrigkeit nach § 70 Abs. 1 verfolgt werden können.
In der Gesetzesbegründung stellt die Landesregierung klar, dass offiziell angelegte Mountainbike-Trails und Trailparks davon nicht grundsätzlich betroffen sein sollen. Voraussetzung sind die Zustimmung des Waldbesitzers und die Beachtung weiterer öffentlich-rechtlicher Vorgaben, etwa des Forst- oder Naturschutzrechts.

DIMB begrüßt Änderung, sieht aber weiter Rechtsunsicherheit
Der Deutsche Interessenverband Mountainbike e.V. (DIMB) bewertet vor allem die Rückkehr zur bisherigen Formulierung "Straßen und feste Wege" positiv. "Wir begrüßen sehr, dass die im ersten Entwurf ursprünglich vorgesehene Beschränkung des Radfahrens auf Fahrwege nicht weiterverfolgt wird", erklärt Heiko Mittelstädt, Fachreferent des DIMB, auf Anfrage der SAZbike. Mit der Rückkehr zum Begriff des "festen Weges" sei "ein zentraler Kritikpunkt vieler Mountainbikender und Radfahrender in Nordrhein-Westfalen aufgegriffen" worden.
Positiv bewertet der DIMB zudem, dass keine konkrete Mindestbreite für Wege festgelegt wird. Die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, wonach Radfahrerinnen und Radfahrer jederzeit einen gefahrlosen Begegnungsverkehr ermöglichen müssen, unterstreiche aus Sicht des Verbands die Bedeutung gegenseitiger Rücksichtnahme. "Eine Mindestwegbreite für die Nutzung von Wegen ist damit vom Tisch", so Mittelstädt. Dies habe das Ministerium den Radfahrverbänden bereits zuvor zugesichert.
Weiteren Klärungsbedarf sieht der Verband allerdings beim Begriff des "festen Weges". Dieser habe in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Interpretationen und damit zu Rechtsunsicherheit geführt. Nach Einschätzung des DIMB liegt die eigentliche Intention des Ministeriums darin, das eigenmächtige Anlegen neuer Trails zu verhindern. Die gewählte Formulierung werfe jedoch weiterhin Fragen bei der Abgrenzung des bereits vorhandenen Wegenetzes auf.
Kritisch sieht der Verband deshalb, dass die Gesetzesbegründung bestimmte Eigenschaften zulässiger Wege beschreibt.
"Es überrascht uns, dass entgegen den bisherigen Aussagen des Ministeriums in der Gesetzesbegründung nun doch versucht wird, Wegeigenschaften anzuführen".
Der Verband hatte in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, in § 2 Abs. 2 statt von "festen Wegen" lediglich von "Wegen" zu sprechen und damit die Formulierung des Bundeswaldgesetzes aufzugreifen. "Aus unserer Sicht hätte diese Übernahme der Formulierung aus dem Bundeswaldgesetz, die das Radfahren auf Wegen erlaubt, zu mehr Rechtsklarheit für die Allgemeinheit beigetragen", erklärt Heiko Mittelstädt. Zu diesem Punkt sehe man weiteren Gesprächsbedarf und wolle den Dialog mit dem Ministerium fortsetzen.
Mit der Überweisung an den zuständigen Landtagsausschuss ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der derzeit vorliegende Text ist damit der Gesetzesentwurf der Landesregierung und noch nicht die abschließend beschlossene Fassung des künftigen Landeswaldgesetzes.