KrWG-Novelle: Tüv fordert klare Regeln für Recycling und Produktverbote

Das Bundesumweltministerium will das Kreislaufwirtschaftsgesetz überarbeiten und Abfallvermeidung, Recycling sowie Rohstoffsicherheit stärken. Der Tüv-Verband unterstützt die Ziele, fordert aber klare Vorgaben für Prüfungen, Nachweise und mögliche Produktverbote.
Mit einer Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) will das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter anderem europäische Vorgaben in deutsches Recht übertragen, die Abfallvermeidung stärken und höhere Recyclingquoten unterstützen. Der Referentenentwurf ist noch nicht abschließend mit den Bundesressorts abgestimmt.
Ein Anlass ist die geänderte europäische Abfallrahmenrichtlinie, die bis zum 17. Juni 2027 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Darüber hinaus soll der Entwurf frühere EU-Vorgaben nachschärfen und chemisches Recycling ausdrücklich in die Abfallhierarchie integrieren.
Der Tüv-Verband begrüßt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2026 die grundsätzliche Zielrichtung. Zugleich weist er darauf hin, dass wesentliche Anforderungen erst in nachgelagerten Rechtsverordnungen konkretisiert werden sollen. Die praktischen Folgen vieler Regelungen seien deshalb derzeit noch nicht abschließend absehbar.

Nachhaltigkeit
Foto: Linkedin | Juliane Petrich
Konkrete Ziele für weniger Abfall
Neu vorgesehen sind messbare Ziele zur Abfallvermeidung. Die Abfallintensität in Deutschland soll bis 2045 gegenüber 2020 um 40 Prozent sinken, das Pro-Kopf-Aufkommen an Siedlungsabfällen um 20 Prozent. Für Lebensmittelabfälle gelten zusätzliche Reduktionsziele bis 2030.
Auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erhalten zusätzliche Aufgaben. Ab 2033 sollen sie unter anderem Annahmestellen für noch gebrauchstaugliche Gegenstände einrichten, Abholangebote schaffen und digitale Möglichkeiten zur Weitergabe zur Wiederverwendung anbieten. Welche Gegenstände konkret erfasst werden, soll später per Rechtsverordnung festgelegt werden.
Der Tüv-Verband fordert hierfür transparente Datengrundlagen und einheitliche Anforderungen. Reine Mengen- und Gewichtsindikatoren bildeten die ökologische Qualität von Vermeidungsmaßnahmen und zurückgewonnenen Rohstoffen nur eingeschränkt ab.

Rohstoffsicherheit und Recycling stärker verankert
Der Gesetzeszweck soll um Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssicherheit ergänzt werden. Damit soll die Rückgewinnung kritischer Rohstoffe stärker mit Produktverantwortung, Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidung verknüpft werden.
Der Tüv-Verband begrüßt diesen Ansatz, fordert aber rechtssichere und europäisch kohärente Begriffe sowie überprüfbare Vorgaben für Materialqualität, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Nationale Sonderwege sollten vermieden werden.
Zugleich führt der Entwurf eigene Definitionen für werkstoffliche und chemische Recyclingverfahren ein. Beide sollen ausdrücklich der Recyclingstufe der Abfallhierarchie zugeordnet werden. Der Tüv-Verband warnt jedoch vor einer regulatorischen Bevorzugung einzelner Technologien. Maßgeblich seien Kreislaufführung, Ressourcenschonung und Materialqualität.
Mehr Nachweise bei der Produktverantwortung
Auch bei der Produktverantwortung sind Änderungen vorgesehen. Hersteller können über Rechtsverordnungen verpflichtet werden, Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleistern Angaben zu ihrer Registrierung bereitzustellen.
Der Tüv-Verband plädiert für einheitliche und überprüfbare Nachweise, unter anderem zu Rezyklat-Anteilen, Materialqualitäten, kritischen Rohstoffen, Schadstoffen, Kennzeichnungen und Datenqualität. Unabhängige Prüfungen könnten aus Sicht des Verbands die Verlässlichkeit entsprechender Herstellerangaben erhöhen.

Erweiterte Produktverbote
Für Hersteller und Inverkehrbringer ist außerdem die geplante Erweiterung von § 24 ("Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht") relevant. Danach könnte das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse per Rechtsverordnung untersagt werden, wenn bei deren Verwertung oder Beseitigung Gefahren für Menschen und Umwelt oder schwere Schäden an Abfallbewirtschaftungsanlagen drohen und diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden können.
In der Begründung nennt das Ministerium ausdrücklich Lithium-Batterien. Bei unsachgemäßer Behandlung könnten sie wegen ihrer hohen Energiedichte Brandrisiken in Entsorgungsanlagen verursachen. Als mögliche Folgen werden Schäden an Anlagen, Gefahren für Menschen sowie Belastungen durch Rauch und kontaminiertes Löschwasser genannt. Ebenfalls aufgeführt werden kleine Gaskartuschen; als konkreter Anwendungsfall werden Einweg-E-Zigaretten genannt.
Weder Fahrräder noch E-Bikes oder Pedelecs werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich genannt. Relevant könnte die Regelung dennoch werden, da der Entwurf Lithium-Batterien ausdrücklich als Produktgruppe mit besonderem Gefahrenpotenzial bei unsachgemäßer Entsorgung anführt.
Tüv: Verbote nur als letztes Mittel
Der Tüv-Verband fordert für mögliche Inverkehrbringungsverbote einen risikobasierten und europäisch abgestimmten Ansatz. Produktverbote sollten nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Vorher müssten tatsächliche Risiken, technische Entwicklungen bei Sammlung, Sortierung und Recycling sowie weniger einschneidende Alternativen geprüft werden.
Zudem sollten die Voraussetzungen mit dem europäischen Produkt- und Gefahrstoffrecht abgestimmt werden, um nationale Alleingänge zu vermeiden. Insgesamt fordert der Verband für die noch ausstehenden Rechtsverordnungen frühzeitige Beteiligung der betroffenen Akteure, angemessene Übergangsfristen und bundesweit einheitliche Vollzugsmaßstäbe.