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Gegengutachten: Technik und Wertminderung getrennt bewerten

Foto: Velotech

Bei reparierten Fahrrädern müssen Sachverständige Betriebssicherheit und wirtschaftliche Folgen eines Schadens differenziert beurteilen. Der Sachverständige Ernst Brust warnt vor pauschalen Aussagen zu Carbon-Bauteilen, Wertminderung und dem Grundsatz „Neu für Alt“.

Die Begutachtung reparierter Fahrräder und Pedelecs kann technisch wie wirtschaftlich komplex sein. Darauf weist Ernst Brust, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Mikromobilität, anhand eines aktuellen Falls hin. Im Mittelpunkt stehen die Betriebssicherheit eines reparierten Fahrrads sowie die Fragen nach einer möglichen Wertminderung und einem Vorteilsausgleich durch neue Ersatzteile.
Ausgangspunkt ist ein Fall, bei dem nach einem Schaden mehrere Komponenten ausgetauscht worden waren. Ein Sachverständiger hatte anschließend die sichere Nutzung des Fahrrads bestätigt.

Ein Gegengutachten stellte diese Einschätzung infrage und verwies unter anderem auf Auffälligkeiten an einer erneuerten Carbon-Sattelstütze.
Bei Komponenten aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff müsse insbesondere die Krafteinleitung berücksichtigt werden, erläutert Brust. Hohe lokale Flächenpressungen oder eine nicht bestimmungsgemäße Klemmung könnten das Material schädigen. Fotos allein reichten jedoch nicht aus, um eine konkrete Versagensgefahr festzustellen. Dafür müssten unter anderem Konstruktion, Montagezustand, Herstellervorgaben und vorgeschriebene Anzugsmomente berücksichtigt werden.

Verdacht auf Fälschung erfordert Nachweise

Auch Zweifel an der Originalität eines Bauteils sollten nach Ansicht des Sachverständigen klar von einem belastbaren Nachweis getrennt werden. Auffälligkeiten bei Verarbeitung, Kennzeichnung oder Preis könnten einen Verdacht begründen. Für die Feststellung einer Produkt- oder Markenfälschung seien jedoch weitere Prüfungen nötig, etwa anhand von Herstellerspezifikationen, Seriennummern oder einer Stellungnahme des Herstellers.

Entsprechend müsse auch die Betriebssicherheit nachvollziehbar begründet werden. Entscheidend sei, welche technischen Feststellungen getroffen wurden und ob mögliche Mängel die bestimmungsgemäße Funktion oder Tragfähigkeit tatsächlich beeinträchtigen.

„Neu für Alt“ nicht pauschal anwenden

Brust warnt zudem davor, den Einbau eines neuen Ersatzteils automatisch als wirtschaftliche Wertsteigerung zu werten. Ob ein Vorteil für den Geschädigten entsteht, hänge unter anderem vom Alter und Zustand des Fahrrads, dem Verschleißgrad des ersetzten Bauteils und dessen voraussichtlicher Restlebensdauer ab.

Davon zu unterscheiden ist eine mögliche Wertminderung. Hier geht es um die Frage, ob ein fachgerecht repariertes Fahrrad aufgrund seiner Schadenhistorie am Markt weniger wert ist als ein vergleichbares unfallfreies Modell. Der Vorteilsausgleich nach dem Prinzip „Neu für Alt“ untersucht dagegen, ob der Geschädigte durch die Reparatur wirtschaftlich bessergestellt wurde.

Die Schlussfolgerung, ein neues Bauteil schließe eine Wertminderung grundsätzlich aus, greift nach Einschätzung von Brust deshalb zu kurz. Für eine belastbare Schadenbewertung seien vielmehr nachvollziehbare technische Feststellungen sowie eine einzelfallbezogene wirtschaftliche Bewertung erforderlich.

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