NRW will Radfahren im Wald neu regeln

Nordrhein-Westfalen überarbeitet das Landesforstgesetz. Im Entwurf wird Radfahren im Wald künftig auf Straßen, „Fahrwege“ und ausdrücklich freigegebene Trails begrenzt. Damit würden schmale Pfade vielerorts aus dem zulässigen Bereich herausfallen. Dies kritisiert auch der Deutsche Interessensverband Mountainbike (DIMB).
Am 13. Mai 2026 hat das NRW-Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Verbändebeteiligung zu einem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes sowie des Gemeinschaftswaldgesetzes“ gestartet. Kernpunkt aus Sicht des organisierten Radsports: Das Waldbetretungsrecht soll beim Radfahren präziser gefasst und ordnungsrechtlich gestärkt werden. Zudem entwickelt der Entwurf das Landesforstgesetz zum „Landeswaldgesetz (LWaldG)“ weiter.
Radfahren: Eine neue Systematik
Bislang gilt für Fahrräder im Landesforstgesetz sinngemäß die Erlaubnis auf „Straßen und festen Wegen“. In der Neufassung würde dieser Begriff ersetzt: Radfahren wäre dann laut § 2 Abs. 2 („Betreten des Waldes“) nur noch „auf Straßen und Fahrwegen“ sowie auf „mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichneten Trails“ zulässig.
Zugleich definiert der Entwurf: „Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Damit würde die bisherige Formulierung „feste Wege“ durch „Fahrweg“ ersetzt werden.
In der Begründung wird die Abgrenzung ausdrücklich verschärft: Wege müssten nach Ausbauart und Wegebreite in der Regel so beschaffen sein, dass sie von „zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen“ befahren werden können. „Schmale Wege auf naturfestem Untergrund und Rückegassen“ erfüllten diese Qualität demnach nicht (Begründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2).
Trails nur mit Freigabe
Ebenfalls in § 2 Abs. 2 wird erstmals ein eigener Mechanismus für Trails beschrieben: Das Radfahren auf schmalen, unbefestigten Pfaden soll nur dort zulässig sein, wo Trails freigegeben und gekennzeichnet sind – und zwar mit Zustimmung der Waldbesitzer und der Forstbehörde (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Die Begründung nennt als Zweck einen Ausgleich zwischen Trail-Interessen und Waldbodenschutz sowie den Belangen von Waldbesitz und anderen Erholungssuchenden.
Flankierend wird § 3 Abs. 1 („Betretungsverbote“) erweitert. Dort wird ein neuer Verbotstatbestand aufgenommen: Verboten ist das Errichten von Bauwerken, Aufschüttungen und Rampen zum Zweck des Fahrens und Radfahrens außerhalb von gekennzeichneten Trails (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe g).
Die Gesetzesbegründung macht den Zweck deutlich: Damit solle die Anlage illegaler Trails möglichst früh verhindert werden; zugleich wird ein entsprechender Bußgeldtatbestand in § 70 ergänzt (Begründung zu § 3, Buchstabe g).
Ordnungswidrig handelt, wer „entgegen § 2 Abs. 2 im Wald abseits von Straßen, Fahrwegen oder gekennzeichneten Trails Rad fährt“ (§ 70 Abs. 1 Nr. 1a). Zusätzlich wird sanktioniert, wer „entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe g“ Bauwerke/Aufschüttungen/Rampen außerhalb gekennzeichneter Trails errichtet (§ 70 Abs. 1 Nr. 2c).

Position des DIMB
Der Deutsche Interessensverband Mountainbike (DIMB) sieht in der geplanten Neufassung des Waldbetretungsrechts eine deutliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung („Straßen und feste Wege“). Nach Einschätzung des Verbands würden durch die neue Definition der „Fahrwege“ vor allem schmale Wege und Pfade aus dem legal befahrbaren Netz herausfallen.
In der Mitteilung warnt der DIMB vor einer faktischen Beschränkung auf breite Forstwirtschaftswege und spricht in diesem Zusammenhang von einer möglichen „3,5-Meter-Regel durch die Hintertür“ – auch vor dem Hintergrund des Verweises auf den Wegebau-Erlass.
Der Verband kündigt an, den Entwurf in den kommenden Tagen detailliert auszuwerten und im Beteiligungsverfahren eine Stellungnahme zu erarbeiten. Zugleich bittet der DIMB seine Mitglieder und die Szene, vorerst keine eigenen Aktionen zu starten, und verweist für Updates auf die eigenen Kanäle.